Obst- und Gartenbauverein Sillenbuch e.V. FÜR DIE NATUR · MIT DER NATUR
Obst- und Gartenbauverein Sillenbuch e.V.     FÜR DIE NATUR · MIT DER NATUR
Satzung OGV Sillenbuch 2014.pdf
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Satzung

 

Obst‑ und Gartenbauverein Sillenbuch e. V.

 

 

§ 1 Name ‑ Sitz ‑ Eintragung und Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen Obst‑ und Gartenbauverein Sillenbuch, nachstehend kurz Verein genannt. Er hat seinen Sitz in Stuttgart‑Sillenbuch und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Ziele des Vereins

 

Ziele des Vereins bestehen insbesondere auf nachfolgenden Gebieten:

 

  • Förderung der Gartenkultur ‑ zugleich als Beitrag zur Landschaftsentwicklung,   Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege.
  • Förderung des Liebhaber‑Obstbaus auch unter Berücksichtigung seiner landschaftsprägenden Bedeutung
  • Förderung aller Aktivitäten zur Ortsverschönerung und Heimatpflege.
  • Förderung eines wirksamen Umwelt‑, Landschaft‑ und Kulturschutzes.

 

Diese Ziele werden erreicht durch

 

  • eine fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten
  • Fachveranstaltungen wie z.B. Schnittunterweisungen
  • Aufklärung der Öffentlichkeit durch Einladungen zu Veranstaltungen durch Vorträge und durch Presseberichte.
  • Kontaktpflege mit kommunalen und staatlichen Stellen, Verbänden und Institutionen gleicher, ähnlicher oder ergänzender Zielsetzung
  • Empfehlung und Werbung für den Besuch von Veranstaltungen des Kreis‑ bzw. Bezirks‑, Obst‑ und Gartenbauvereins sowie des Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden ‑ Württemberg e.V.

 

§ 3 Organisation

 

Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Auf Antrag ist eine Familienmitgliedschaft möglich (Familie eine stimmberechtigte Mitgliedseinheit).

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht und Ehrenmitglieder. Mitglieder können ordentliche und juristische Personen werden, die Zweck und Ziel des Vereins anerkennen und gewillt sind, ihn zu fördern. Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu erklären. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Beitritts, die schriftlich ohne Begründung erfolgt, ist binnen vier Wochen Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt hat zum Jahresende zu erfolgen und ist dem Vorsitzenden gegenüber bis 15.11. schriftlich zu erklären.

 

Der Ausschluss kann vom Vorstand nach Beratung mit dem Beirat verfügt werden. Als Gründe für den Ausschluss gelten insbesondere unehrenhafte Handlungen, vorsätzliche Schädigung der Interessen des Vereins und schuldhafter Verzug der Leistung des Vereinsbeitrags von über einem Jahr. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Im Falle des Austritts oder Ausschlusses bestehen keine Ansprüche an das Vereinsvermögen. Verpflichtungen aus der Zeit der Vereinszugehörigkeit sind zu erfüllen.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt

 

  • Aufklärung und Rat in allen gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen,
  • die Einrichtungen und Vergünstigung des Vereins in Anspruch zu nehmen,
  • an den Veranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen, aktiv mitzuwirken, das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen, abzustimmen und zu wählen. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen 14 Tage vor dem Versammlungstermin beim 1.Vorsitzenden schriftlich vorliegen.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet

 

  • sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben einzusetzen
  • die Satzung und sonstige Entscheidungen der Vereinsgremien zu beachten und zu erfüllen,
  • die Einrichtungen des Vereins und deren Gebrauch schonend zu behandeln und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden zu beseitigen bzw. zu ersetzen.
  • die Vereinsbeiträge entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu entrichten.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung der Beirat und der Vorstand.

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal, in der Regel im I. Quartal, statt. Sie ist 3 Wochen vorher durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von 2 Monate stattzufinden, wenn 1/5 der Mitglieder eine solche beantragt oder der Vorstand bzw. Beirat die Einberufung beschließt.

 

Der Mitgliederversammlung obliegt

  • die Entgegennahme der Tätigkeits‑ und Kassenberichte sowie des  

Kassenprüfberichtes

  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Wahl des Vorstandes. des Beirates und der zwei Kassenprüfer
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, ‑ die Genehmigung des Haushaltplanes,
  • die Berufungsentscheidung gegen den Ausschluss und die Versagung der Aufnahme eines Mitgliedes durch den Vorstand,
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  • die Beschlussfassung über Anträge,
  • die Änderung der Satzung.

 

Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Wahlen finden in der Regel geheim statt. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Wahlleiter und kann auf dessen Vorschlag mit Stimmenmehrheit eine andere Abstimmungsform beschließen.

 

§ 8 Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus

dem 1. Vorsitzenden

dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreter

dem Kassier und

dem Schriftführer

 

Die Amtszeit beträgt 3 Jahre.

Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht dem Beirat und der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben auf einzelne Beiratsmitglieder zur Erledigung übertragen. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide vertreten den Verein einzeln.

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands aus bzw. überwacht deren Ausführung. Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, den Beirat und die Sitzung des Vorstandes sowie die sonstigen Veranstaltungen des Vereins. Den Vorsitzenden steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfall Sachverständige beratend hinzu zu ziehen.

 

§ 9 Der Beirat

 

Der Beirat besteht aus mindestens 4 Beisitzern. Die Mitglieder des Beirats werden für 3 Jahre gewählt. Der Beirat hat den Vorstand in der Erfüllung seiner Aufgaben entsprechend der Fähigkeiten und Möglichkeiten der einzelnen Mitglieder zu unterstützen. Bei der Behandlung grundsätzlicher und wichtiger Fragen ist der Beirat zu beteiligen.

 

§ 10 Rechnungsprüfung

 

Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seiner Rechnungsführung durch die von der Mitgliederversammlung ernannten Kassenprüfer zu erfolgen. Der Prüfungsbericht wird in Anschluss an den Kassenbericht in der Mitgliederversammlung mündlich vorgetragen. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt 3 Jahre.

 

§ 11 Protokollführung

 

Über alle Sitzungen, Versammlungen und Veranstaltungen sind vom Schriftführer oder dessen Beauftragten kurz gefasste Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften sind vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 12 Satzungsänderung

 

Die Beschlussfassung über Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung. Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Beschlussfassung erfolgt mit Zwei‑Drittel‑Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Änderungen, die vom Registergericht oder Finanzamt gefordert oder empfohlen werden und den Wesenskern der Satzung nicht beeinflussen, können ebenso wie redaktionelle Änderungen vom Vorstand beschlossen werden. Der nächsten Mitgliederversammlung ist ein solcher Beschluss  bekannt zu geben.

 

§ 13 Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen werden muss. Die Einladung erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 7. 

Zur Auflösung ist eine Drei‑Viertel‑Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Kommt diese nicht zustande. so ist innerhalb einer Frist von 2 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit Zwei‑Drittel-­Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen je zur Hälfte an  die Evangelische Kirchengemeinde und Katholische Kirchengemeinde in Stuttgart – Sillenbuch, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

 

Diese Satzung tritt mit der Eintragung beim Registergericht in Kraft.

 

 

 

Stuttgart – Sillenbuch, 21. März 2014

 

 

 

Achim Zwierzynsky                          Dieter Krämer

1. Vorsitzender                                 2. Vorsitzender

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